eingetragen beim Amtsgericht Wangen

zuletzt geändert am 01. November 2011

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Deutscher Berufsverband der Umweltmediziner e. V.".
  2. Der Deutsche Berufsverband der Umweltmediziner e.V. hat seinen Registersitz in Wangen und ist beim Amtsgericht Wangen im Vereinsregister unter dem Namen "Deutscher Berufsverband der Umweltmediziner" eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verband ist der berufsbezogene Zusammenschluss der umweltmedizinisch tätigen Ärztinnen und Ärzte in Deutschland. Er hat die besonderen fachbezogenen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu vertreten.
  2. Zu den Aufgaben gehören:
    Die Darstellung der klinischen Umweltmedizin in der Ärzteschaft und nach außen, insbesondere bei Behörden, ärztlichen und sonstigen Organisationen, den Ärztekammern und den kassenärztlichen Vereinigungen; die Förderung von Wissenschaft und Forschung; die Durchführung und die Förderung der berufsnahen Fortbildung der Mitglieder durch eigene Veranstaltungen oder durch Unterstützung solcher Veranstaltungen anderer Organisationen, die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Umweltmedizin, Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit, die Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit und ihre Beratung in beruflichen Angelegenheiten
  3. Der Verband verfolgt mit der Förderung der besonderen Interessen seiner Mitglieder ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verband hat Mitglieder und Fördermitglieder.
  2. Mitglied des Verbandes kann nur sein, wer in eigener Praxis oder an Kliniken oder an sonstigen medizinischen Institutionen als weitergebildeter Umweltmediziner diagnostisch und kurativ tätig ist. Anstelle der Zusatzbezeichnung Umweltmedizin kann vom Vorstand eine vergleichbare Qualifikation anerkannt werden. Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.
  3. Fördermitglieder können alle Personen und Institutionen sein, die dem Zweck und den Aufgaben des Verbandes nahestehen und ihn durch ihre Mitgliedschaft und die Mitwirkung bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen wollen. Institutionen und Fördermitglieder werden wie juristische Personen geführt. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
  4. Ausländische Kolleginnen/Kollegen können bei gleicher Qualifikation als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.
  5. Ausländische umweltmedizinische Verbände werden wie eine juristische Person geführt. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
  6. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Mehrheitsbeschluss des Geschäftsführenden Vorstandes auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Sie wird erst mit der Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam, sofern kein Beitragserlass vorliegt.
    a) durch Tod.
    b) durch Austritt.
    Die Austrittserklärung hat durch Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen und ist an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Nach einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages kann zum Ablauf des Kalenderjahres die Mitgliedschaft fristlos gekündigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beitrag zu entrichten.
    c) durch Ausschluss
    d) Mitglieder, die auch nach dreimaliger schriftlicher Mahnung den Beitrag für das laufende Jahr nicht entrichten, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

In Fällen besonderer Verdienste um den Verband kann durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes die Ehrenmitgliedschaft des Berufsverbandes verliehen werden.

§ 5 Beiträge

Alle Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dessen Höhe wird jährlich durch die Mitgliederversammlung nach §8.2h festgesetzt.

Für Mitglieder, die dem Verband neu beitreten, beträgt der Betrag je ein Zwölftel des Jahresbeitrages für den Beitrittsmonat und jeden noch folgenden Monat des Geschäftsjahres. Der Beitrag kann auf Antrag durch den Geschäftsführenden Vorstand ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.

§ 6 Landesgruppen

Um eine enge Zusammenarbeit sämtlicher Mitglieder des Verbandes zu gewährleisten, können Landesgruppen gebildet werden.

Die Landesgruppen haben die Aufgabe, unter besonderer Berücksichtigung ihrer regionalen Verhältnisse für die Zwecke des Verbandes zu wirken. Die zur Erreichung dieser Zwecke gefaßten Entschließungen sind vor ihrer Durchführung mit dem Geschäftsführenden Vorstand des Verbandes abzustimmen. Sie sollen für den Verband Mitglieder werben und mit den anderen Berufsverbänden und ärztlichen Organisationen im Rahmen ihres räumlichen Zuständigkeitsbereiches eng zusammenarbeiten.

Belange, die den gesamten Verband angehen, können von den Landesgruppen nicht in eigener Zuständigkeit geregelt werden.

§ 7 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Gesamtvorstand,
  3. der Geschäftsführende Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern des Verbandes zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Gesamtvorstandes;
    b) Genehmigung und Erledigung der Tagesordnung;
    c) Beratung und Beschlussfassung über berufspolitische Angelegenheiten;
    d) Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichtes;
    e) jährliche Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und des Schatzmeisters;
    f) Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter;
    g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
    h) Festsetzung der jeweiligen Mitgliedsbeiträge;
    i) Beschluss über Satzungsänderungen;
    j) Beschluss über die Auflösung des Verbandes;
    k) endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig mit der Zahl der erschienen Mitglieder. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    Für Beschlussfassungen über die Auflösung des Verbandes ist eine Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und Zweidrittel des Gesamtvorstandes erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung für die Auflösung des Verbandes nicht beschlussfähig, so ist binnen 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann beschlussfähig.
    Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann verhandelt werden, wenn die Mehrheit und der Vorstand zustimmt.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich, sowie in der entsprechenden Verbandszeitung.
  5. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle 2 Jahre statt. Auf einen Beschluss des Gesamtvorstandes hin kann die Mitgliederversammlung in einem Jahr auch wiederholt einberufen werden, ebenso auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einer, vom Vorstand zu bestimmenden Person geleitet. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Diese ist vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  7. Auf Vorschlag von Vorstand oder Mitglieder entscheidet der Vorstand über die Teilnahme von Nichtmitgliedern zu einzelnen Tagesordnungspunkten.

§ 9 Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Vorstand, den gewählten Beisitzern, sowie den Landesvorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.
  2. Die Sitzung des Gsamtvorstandes findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Sitzung des Gesamtvorstandes muss einberufen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder des Gesamtvorstandes diese unter Angabe der Tagesordnung beim Geschäftsführenden Vorstand beantragen. In diesem Fall muss die Sitzung unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen binnen zweier Monate nach Eingang der Anträge abgehalten werden.
  3. Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
    a) Beschlussfassung in allen für den Verband grundsätzlichen Angelegenheiten;
    b) Beschlussfassung über Vereinsordnungen;
    c) Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes;
    d) Wahl des Schatzmeisters und seines Stellvertreters;
    e) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes. f) Der Gesamtvorstand ist berechtigt für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse zu berufen. Er ist weiterhin berechtigt zu besonderen medizinischen Fragestellungen Arbeitsgruppe zu bilden.
    Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen haben den Vorstand zu unterrichten und zu beraten. Sie haben keine beschließende Funktion.
  4. Die schriftliche Einladung zur Gesamtvorstandssitzung erfolgt im Auftrag des Geschäftsführenden Vorstandes spätestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagungsordnung, des Ortes und des Zeitpunktes der Tagung.
  5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. a) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wird auf der folgenden Mitgliederhauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
    b) Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wählt der verbliebene Vorstand ein neues geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus seinen Reihen. Von der nächsten Mitgliederhauptversammlung wird dann ein neues Vorstandsmitglied gewählt.

§ 10 Der Geschäftsführende Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus klinisch tätigen Umweltmedizinern:
    dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. Vorsitzenden und
    dem 3. Vorsitzenden.
    Er wird von den Mitgliedern des Gesamtvorstandes für die Dauer von 4 Jahren aus seinen Reihen gewählt. Gesetzliche Vertreter des Verbandes im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis besteht die Regelung, dass der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden und im Falle auch dessen Verhinderung durch den 3. Vorsitzenden vertreten wird.
  2. Haftung des Geschäftsführenden Vorstandes:
    a) Die Haftung des Geschäftsführenden Vorstandes und einzelner Mitglieder des Gesamtvorstandes gegenüber Dritten und gegenüber anderen Verbandsmitgliedern wird auf die Fälle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens beschränkt.
    b) Gegenüber dem Vorstand haften der Geschäftsführende Vorstand und dessen Mitglieder ebenfalls nur bei vorsätzlichen und grob fahrlässigem Verhalten.
    c) Sollten der Geschäftsführende Vorstand oder einzelne Mitglieder des Gesamtvorstandes trotz der unter a) und b) getroffenen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verband von Dritten oder Verbandsmitgliedern in Anspruch genommen werden, so stellt der Verband den Geschäftsführenden Vorstand bzw. dessen Mitglieder sowie die einzelnen Mitglieder des Gesamtvorstandes von der Haftung frei, wenn der Geschäftsführende Vorstand bzw. dessen Mitglieder sowie die einzelnen Mitglieder des Gesamtvorstandes nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
  3. Aufgaben:
    Der Geschäftsführende Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Verbandes zu führen, sowie die Versammlung des Gesamtvorstandes und der Mitglieder vorzubereiten. Er führt die Verhandlungen mit allen Organisationen und sonstigen Instanzen und bestellt erforderlichenfalls hierzu jeweils einen Vertreter. Der Haushaltsvoranschlag wird von ihm entworfen. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme von Mitgliedern gem. § 3.2.
  4. Die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind spätestens 14 Tage vor einer Sitzung einzuladen.

§ 11 Der Finanzausschuss

Der Finanzausschuss besteht aus dem vom Gesamtvorstand aus den Reihen der Mitglieder gewählten Schatzmeister als Vorsitzenden und zwei Kassenprüfern; diese und deren Stellvertreter werden hierfür von der Mitgliederversammlung im Turnus des Vorstandes gewählt. Die Kassenprüfer und deren Stellvertreter dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Der Finanzausschuss prüft jährlich die Richtigkeit der Buchführung des Verbandes. Der Schatzmeister ist Mitglied des Gesamtvorstandes. Er stellt in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführenden Vorstand den Haushaltsplan auf.

§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Verbandes kann erfolgen:

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 8),
  2. durch Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen,
  3. durch die zuständige Verwaltungsbehörde,
  4. durch Wegfall sämtlicher Mitglieder.

Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Verbandes gemeinnützigen Organisationen im Bereich der Umweltmedizin zugeführt.

Kontakt

dbu e.V.

Siemensstraße 26 a, 12247 Berlin
Tel.:/Fax: 030 771 54 84
E-Mail: dbu(at)dbu-online.de

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